Satzung

Satzung und Jugendordnung

§ 1 Name, Sitz, Verbandsanschluss ................................................................................................. 3
§ 2 Ziele und Aufgaben ................................................................................................................... 3
§ 3 Farbe und Flagge ....................................................................................................................... 3
§ 4 Rechte und Pflichten .................................................................................................................. 3
§ 5 Mitgliedschaft ............................................................................................................................ 4
§ 6 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft ..................................................................................... 5
§ 7 Geschäftsjahr, Einschreibegebühren, Beiträge .......................................................................... 6
§ 8 Organe ........................................................................................................................................ 6
§ 9 Der Vorstand .............................................................................................................................. 6
§ 10 Die Mitgliederversammlung .................................................................................................... 7
§ 11 Ehrengericht ............................................................................................................................. 9
§ 12 Aufgaben des Ehrengerichtes .................................................................................................. 9
§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit ................................................................................................... 9
§ 14 Haftung .................................................................................................................................. 10
§ 15 Eigentum ................................................................................................................................ 10
§ 16 Auflösung .............................................................................................................................. 10
§ 17 Inkrafttreten ........................................................................................................................... 10
Jugendordnung ................................................................................................................................... 11

§ 1 Name, Sitz, Verbandsanschluss

1. Der Verein führt den Namen Frankfurter Ruder-Club von 1882 e.V. und hat seinen Sitz in Frankfurt(Oder).
2. Der Verein ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen.
3. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Ruder-Verbandes und orientiert seine Tätigkeit nach den dort geltenden Satzungen und Ordnungen.

§ 2 Ziele und Aufgaben

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine erwerbsmäßige Tätigkeit.
2. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit die Förderung und Ausübung der Sportart Rudern. Darüber hinaus widmet sich der Verein der Förderung eines vielfältigen Jugend- und Erwachsenen-Freizeitsports.
3. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
4. Der Verein räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Farbe und Flagge

1. Die Farben des Frankfurter Ruder-Club von 1882 e.V. sind rot-weiß. Die Vereinsflagge ist ein längliches Rechteck, dessen obere linke Ecke aus einem weißen Feld besteht. Im weißen Feld steht ein roter Hahn auf einem Skull im roten Kreis. Über dem Hahn stehen die roten Buchstaben "F." , "R." und "C."; links neben dem Hahn steht die rote Zahl 18", rechts neben dem Hahn steht die Zahl "82".
Der übrige Teil besteht aus je 4 roten und weißen Streifen.

§ 4 Rechte und Pflichten

1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme, Kameradschaftlichkeit und sportlichen Fairness verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen gemäß Beitrags- und Kassenordnung verpflichtet.

4. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
a) Verweis,
b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer bis zu vier Wochen,
c) Ausschluss.
5. Der Bescheid über die Maßregelung ist zuzustellen.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Jüngere Bewerber werden als jugendliche Mitglieder aufgenommen.
2. Ordentliche Mitglieder genießen alle in dieser Satzung festgelegten Rechte. Sie haben insbesondere das aktive und passive Wahlrecht.
3. Ausübende (aktive) Mitglieder sind all diejenigen, die
- zur Benutzung der Boote berechtigt sind,
- zur Benutzung der Sporteinrichtungen des Vereins berechtigt sind.
Sie gelten als ordentliche Mitglieder. Weiterhin gelten als aktive Mitglieder diejenigen, die regelmäßig die Sporteinrichtungen des Vereins nutzen, nur nicht am Ruderbetrieb teilnehmen.
4. Unterstützende (passive) Mitglieder zahlen einen geringeren Beitrag als die Ausübenden Mitglieder. Sie verzichten auf die Teilnahme am Ruderbetrieb sowie auf die Benutzung von sportlichen Einrichtungen des Vereins. Sie haben sonst dieselben Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
Der Übertritt zu den unterstützenden Mitgliedern kann nur mit Anfang eines neuen Geschäftsjahres geschehen; die Übertrittserklärung muss bis spätestens 1. November schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Umgekehrt können unterstützende Mitglieder jederzeit auf ihren Antrag hin ausübende Mitglieder werden.
5. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf einer Mitgliederversammlung, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder dem Vorschlag zustimmen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragsentrichtung befreit, genießen aber die Rechte der ordentlichen Mitglieder.
6. Wer seinen Wohnsitz außerhalb der Stadt Frankfurt(Oder) hat, kann dem Verein auch als auswärtiges Mitglied angehören.
Auswärtige Mitglieder haben weder Stimm- noch Wahlrecht und sind nicht berechtigt, am allgemeinen Ruder- und Sportbetrieb teilzunehmen. Sie gelten nicht als ordentliche Mitglieder des Vereins.
Auswärtige Mitglieder dürfen an Wanderfahrten und während ihres befristeten Aufenthaltes in Frankfurt(Oder) am Ruderbetrieb teilnehmen.
Ein anlässlich des Verzuges von Frankfurt(Oder) gestellter Antrag auf Umschreibung zum auswärtigen Mitglied hat Wirkung zum folgenden Quartal.

7. Studenten im Sinne dieser Satzung sind alle an einer Fachschule, Fachhochschule, Universität oder Hochschule eingeschriebenen ordentlichen Studierenden bzw. Lernenden, bis zum Höchstalter von 28 Jahren. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
8. Wer dem Frankfurter Ruder-Club von 1882 e.V. einmalig oder regelmäßig Beträge zuwendet, ohne Mitglied zu sein, gilt als Förderer.

§ 6 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf der dem Antrag nächstfolgenden Vorstandssitzung.
2. Bei Aufnahmeanträgen von jugendlichen Mitgliedern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Jedes Mitglied erhält die Satzung und einen Mitgliederausweis.
4. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet werden muss, ist die Berufung an das Ehrengericht durch den Antragsteller zulässig. Dieses entscheidet endgültig innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Berufung.
5. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Tod.

6. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich bis zum 30.11. des laufenden Kalenderjahres erklärt werden. Der Austritt ist nur zum Ende des dem Eintrittsjahr folgenden Geschäftsjahres möglich. Jugendliche Mitglieder und Studenten haben das Recht, quartalsweise die Mitgliedschaft zu beenden.

7. Ein Mitglied kann vom Vorstand verwarnt und aus dem Verein ausgeschlossen werden.
a) Wenn das Mitglied gegen die bestehende Satzung und/oder die Ruder- und Bootshausordnung verstößt, können Verwarnungen durch den Vorstand ausgesprochen werden,
b) Wenn das Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand ist und seine Schuld trotz zweier schriftlicher Aufforderungen, zwischen denen ein Zeitraum von mindestens 1 Monat liegen und in denen auf die Möglichkeit des Ausschlusses hingewiesen werden muss, nicht begleicht, kann der Ausschluss erfolgen.
c) Wenn ein Mitglied sich einer unehrenhaften, das Ansehen des Vereins schädigenden Handlungsweise schuldig macht oder den Zwecken des Vereins vorsätzlich zuwiderhandelt, kann der Ausschluss durch den Vorstand ausgesprochen werden. Als Indiz hierfür gelten mehr als 2 Verwarnungen durch den Vorstand. In besonderen Härtefällen kann der sofortige Ausschluss durch den Vorstand ausgesprochen werden.
Mit der Entscheidung durch den Vorstand ist dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu dieser Anhörung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an das Ehrengericht zulässig. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Das Ehrengericht entscheidet endgültig.

8. Bei Austritt oder Ausschluss ist das ausscheidende Mitglied zur Rückgabe des Eigentums des Vereins verpflichtet.

§ 7 Geschäftsjahr, Einschreibegebühren, Beiträge

1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2. Die Höhe der Einschreibegebühren und der Beiträge wird für das laufende Geschäftsjahr durch die Mitgliederversammlung als Beitrags- und Kassenordnung festgesetzt.
3. Die etwa zur Bestreitung unvorhergesehener Kosten nötig werdenden Sonderbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie sind für alle Mitglieder verbindlich.
4. Der Beitrag neuaufgenommener Mitglieder ist mit der Aufnahme fällig. Angefangene Monate werden voll angerechnet.
5. Der Vorstand ist befugt, in besonderen Fällen Mitglieder von der Beitragszahlung ganz oder teilweise zu befreien bzw. besondere Festlegungen zur Beitragszahlung für einzelne Mitglieder zu treffen.
6. Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern über Geldforderungen ist ausschließlich das für den Sitz des Vereins zuständige Amtsgericht Frankfurt(Oder) anzurufen.

§ 8 Organe

1. Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
2. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Frankfurter Ruder-Club von 1882 e. V.

§ 9 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart,
d) dem Schriftwart,
e) dem Ruderwart,
f) dem Wanderruderwart,
g) dem Boots- und Hauswart,
h) dem Jugendwart.

2. Rechte und Pflichten
Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Er beschließt über die Aufnahme neuer Mitglieder und über den Ausschluss von Mitgliedern. Der Vorstand bewilligt die laufenden Ausgaben, soweit sie im Haushaltsplan vorgesehen sind; andere Ausgaben nur, soweit eine Deckung vorhanden ist. Ihm obliegt es, der Mitgliederversammlung die Ernennung von Ehrenmitgliedern vorzuschlagen.
Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er erlässt die Ruder- und Bootshausordnung.
Er ist berechtigt, bei Verstößen gegen die Ruder- und Bootshausordnung ein Ruderverbot bis zu zwei Monaten zu verhängen.
Er ist ferner berechtigt, Verwarnung und den Ausschluss auszusprechen.
Der Elternsprecher hat das Recht, an Vorstandssitzungen teilzunehmen. Stehen Belange der Ruderjugend auf der Tagesordnung, ist er einzuladen.
3. Den engeren Vorstand bilden der Vorsitzende, der stellvertretender Vorsitzende, der Kassenwart und der Boots- und Hauswart.
Grundsätzlich wird der Verein durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Weiterhin kann der Verein durch den Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des engeren Vorstands vertreten werden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
4. Sollte ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Wahlperiode ausscheiden, wird vom Vorstand ein kommissarischer Vertreter bestellt. Zur nächsten Mitgliederversammlung ist eine Ersatzwahl vorzunehmen.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

1. Mitgliederversammlungen:
Es finden statt:
a) die Mitgliederversammlung,
b) außerordentliche Mitgliederversammlungen.
2. Die Mitgliederversammlung findet zu Beginn eines jeden Jahres im I. Quartal statt.
Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:
a) Entgegennahme des schriftlichen Berichtes des bisherigen Vorstandes,
b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Festlegung des Haushaltsplanes für das neue Geschäftsjahr, einschließlich Beitrags- und Kassenordnung,
e) Wahlen.
zu e.) : es wird in folgendem Turnus gewählt:
1.) die Mitglieder des Vorstandes für 2 Jahre:
in den Jahren mit gerader Jahreszahl
  der Vorsitzende,
  der Ruderwart,
 der Boots- und Hauswart;
in den Jahren mit ungerader Jahreszahl
  der stellvertretende Vorsitzende,
  der Kassenwart,
  der Schriftwart,
  der Wanderruderwart.
2.) jährlich werden gewählt:
a) die 3 Mitglieder des Ehrengerichtes,
b) der Wahlausschuss,
c) zwei Kassenprüfer, die die Kassenführung bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu überprüfen und über das Ergebnis in der nächsten Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten haben.
3.) es wird jährlich bestätigt:
a) der Jugendwart
Die jugendlichen Mitglieder wählen ihren Jugendwart. Diese Wahl muss spätestens 8 Tage vor der jährlichen Mitgliederversammlung durch eine gesonderte Jugendversammlung erfolgen. Bei der Wahl des Jugendwartes steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 11. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu.
Die Wahl des Jugendwartes erfolgt für 1 Jahr. Der von der Jugendversammlung gewählte Vertreter muss mindestens 16 Jahre alt sein und bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
b) der Elternsprecher
Die Eltern wählen ihren Elternsprecher vor der Mitgliederversammlung in einer Elternversammlung.
3. Der Vorstand kann jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 15 % der Mitglieder ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von einem Monat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
4. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der Frist und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Zustellung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 2 und höchstens 6 Wochen liegen.
Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von 5 % der Anwesenden beantragt wird.
6. Während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können sofortige Erledigung finden, wenn die Versammlung das mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Ausgenommen hiervon sind Anträge auf Satzungsänderungen, die unter allen Umständen vorher auf der Tagesordnung bekannt gegeben werden müssen.

7. Den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen führt der Vorsitzende. Bei seiner Verhinderung wird er von den Mitgliedern des Vorstandes in der im § 10 genannten Reihenfolge vertreten.
8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftwart unterzeichnet werden muss.

§ 11 Ehrengericht

1. Das Ehrengericht besteht aus einem Vorsitzenden und 2 Stellvertretern. Mitglied des Ehrengerichts darf nicht werden, wer dem amtierenden Vorstand angehört. Eine Wiederwahl ist zulässig.
2. Das gewählte Ehrengericht bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und gibt diesen der Mitgliederversammlung bekannt.
3. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden wird das Ehrengericht von einem der Stellvertreter in alphabetischer Reihenfolge vertreten.
4. Sitz des Ehrengerichts ist der Sitz des Frankfurter Ruder-Club von 1882 e.V..

§ 12 Aufgaben des Ehrengerichtes

1. Das Ehrengericht entscheidet endgültig über Einsprüche gegen:
a) die Ablehnung eines Aufnahmegesuches,
b) die vom Vorstand verhängten Verwarnungen,
c) den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
2. Das Ehrengericht entscheidet nur, wenn gegen die Entscheidung des Vorstandes innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung schriftlich Einspruch erhoben wird.
3. Die Sitzungen des Ehrengerichts müssen spätestens einen Monat nach Eingang des Einspruches einberufen werden.
4. Die Beschlüsse des Ehrengerichts erfolgen am Schluss der Sitzung. Sie sind den Beteiligten innerhalb einer Woche nach der Verkündung schriftlich und von allen Mitgliedern des Ehrengerichts unterschrieben zuzustellen.

§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Alle ordentlichen Mitglieder und jugendlichen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
4. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung einen Vertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft zwischen dem Mitglied und dem Verein betrifft.
5. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

§ 14 Haftung

1. Für Schäden, die Dritten durch das Handeln der Organe des Vereins in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen, ist der Verein nach den Vorschriften des Zivilrechts verantwortlich. Der Schadensersatzanspruch richtet sich gegen den Verein.
2. Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum für die Ansprüche gegen den Verein.
3. Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste von auf dem Vereinsgelände untergebrachten Privatvermögen seiner Mitglieder und ihrer Gäste.

§ 15 Eigentum

1. Die von den Mitgliedern eingezahlten Beiträge, erhaltenen Zuwendungen und andere Einnahmen aus Leistungen im Rahmen der Tätigkeit des Vereins werden gemeinschaftliches Eigentum.
2. Sportgeräte, die durch unter § 15 Absatz 1 genannten Einnahmen finanziert wurden, werden ebenfalls gemeinschaftliches Eigentum.

§ 16 Auflösung

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
2. Für die Abwicklung gilt der Verein als fortbestehend. Die vermögensrechtlichen Angelegenheiten hat der Vorstand zu regeln.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Rudersports.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Fassung am 20. Februar 2013 von der Mitgliederversammlung des Frankfurter Ruder-Club von 1882 e. V. beschlossen worden. Alle vorherigen Fassungen dieser Satzung verlieren damit ihre Gültigkeit. Bestandteil der Satzung ist die Jugendordnung der Frankfurter Ruderjugend.

Präambel

Diese Jugendordnung gibt sich die "Frankfurter Ruder-Jugend" in Ergänzung zur Vereinssatzung des "Frankfurter Ruder-Club von 1882 e.V.". Sie soll die Organisation der "Frankfurter Ruder-Jugend" (FRJ) regeln und die Interessen der Jugendlichen wahren helfen.
(1) Die "Frankfurter Ruder-Jugend" besteht aus den jugendlichen Mitgliedern des "Frankfurter Ruder-Club von 1882 e.V.".
(2) Zweck und Aufgabe der "Frankfurter Ruder-Jugend" ist es, den jugendlichen Mitgliedern die sportliche Betätigung zu ermöglichen und ihre sozialen Kontakte innerhalb und außerhalb des Vereins zu fördern. Sie will zur Persönlichkeitsentwicklung beitragen und ihre Mitglieder zu sozialem Verhalten befähigen.
(3) Die Organe der "Frankfurter Ruder-Jugend sind:
3.1. die Mitgliederversammlung der Jugend (MVJ)
3.2. der Jugendausschuss ( JA)
3.3. der Jugendvorstand ( JV)
(4) Die MVJ ist oberstes Organ der "Frankfurter Ruder-Jugend". Sie kann einberufen werden, wenn der Jugendvorstand und/oder der Jugendausschuss dies mit seiner Mehrheit fair erforderlich erachten, oder sie muss einberufen werden, wenn der Vorstand des Vereins es verlangt.
Sie muss außerdem vom JV innerhalb von zwei Wochen einberufen werden, wenn 20 Prozent der jugendlichen Mitglieder es schriftlich verlangen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im Wahlzeitraum vor der Wahlversammlung des "Frankfurter Ruder-Club von 1882 e. V. " statt. Ihre Rechte und Pflichten sind:
4.1 Wahl des Jugendwartes als Vorsitzender des JV und JA aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder. Dieser hat Sitz und Stimme im Vorstand des FRC von 1882 e.V..
4.2 Wahl des ersten und zweiten Stellvertreters des Jugendwartes,
4.3 Wahl von 1-2 Kassenprüfern aus den Altersklassen 11-18
4.4 Entlastung des alten JV durch einen Kassenprüfer.
(5) Der JV setzt sich aus dem Jugendwart und dessen beiden Stellvertretern zusammen. Der JV führt die laufenden Geschäfte der "FRJ" und vertritt ihre Interessen. Er regelt intern die Aufgabenverteilung und legt der ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahresbericht vor. Zu seinen regelmäßigen Sitzungen kann der JV auch andere jugendliche Mitglieder und Gäste einladen.
Er bestimmt den Leiter der Mitgliederversammlung.
(6) Der Jugendwart sollte ein jüngerer Erwachsener sein, muss aber zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Somit ist er voll geschäftsfähig.
(7) Die beiden Stellvertreter sind aus den Reihen der FRJ zu wählen.
(8) Treten bestimmte Probleme, Aufgaben und Ziele der FRJ auf, die der Jugendvorstand nicht allein entscheiden kann, wird vom Jugendvorstand ein Jugendausschuss einberufen. Dieser setzt sich aus je einem Vertreter jeder Altersklasse zusammen. Diese Vertreter haben im Ausschuss beratende Stimme.

(9) Dem FRC von 1882 e. V. als Stammverein obliegen in diesem Zusammenhang laut Satzung folgende Aufgaben:
- Vertretung der Frankfurter Ruder-Jugend,
- Neuaufnahme jugendlicher Mitglieder und Beitragseinnahme,
- Anstellung von Ausbildern, Beschaffung von Bootsmaterial, Organisation des Wettkampftrainings der Jugend,
- Bereitstellung eines Etats für die Frankfurter Ruder-Jugend.
(10) Diese Jugendordnung ist in der vorliegenden Fassung am 29.Januar 1991 von der Mitgliederversammlung der Frankfurter Ruder-Jugend beschlossen worden.

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